AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BRAUNE GmbH
§ 1 Umfang der Lieferpflicht

Für den Umfang der Lieferung oder Leistung sind die beiderseitigen Erklärungen maßgebend. An Hersteller-Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw., die zur Auftragsbestätigung gehören, behält sich der Hersteller sein Eigentums- und Urheberrecht vor; diese dürfen ohne sein Einverständnis Dritten nicht zugängig gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden.

§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
  1. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.
  2. Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu leisten. Die BRAUNE GmbH ist berechtigt, von der Auftragssumme 1/3 nach erfolgter Auftragsbestätigung und 1/3 nach Beginn der Einrichtungsarbeiten bzw. bei Versandbereitschaft zu verlangen. Der Rest ist unverzüglich nach Rechnungseingang zu zahlen.
  3. Kann nicht der gesamte Liefer- und Leistungsumfang des Auftrages zu einem Termin fertiggestellt werden, so werden wirtschaftlich selbstständige Auftragsteile schrittweise eingerichtet. Über eingerichtete Auftragsteile kann die BRAUNE GmbH anteilig, unter Ansatz der vereinbarten Preise, Teilrechnungen erstellen, welche unter Anrechnung bereits gezahlter Anzahlungen zu begleichen sind.
  4. Der Besteller kann nur mit schriftlich anerkannten Forderungen gegen fällige Forderungen von BRAUNE GmbH aufrechnen.
  5. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der BRAUNE GmbH, bis alle gegen den Besteller zustehenden Ansprüche aus dem jeweils betroffenen Auftrag erfüllt sind. Vorher sind Verpfändungen und Sicherheitsübereignung unzulässig.
§ 3 Rechte an Programmen
  1. Der Besteller erhält das Recht, die zusammen mit den Anlagen ohne gesonderten Vertrag und ohne gesonderte Berechnung überlassenen Programme mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen zum Betrieb der Anlage zu benutzen. Alle anderen Rechte an den Programmen bleiben bei dem Hersteller. Der Besteller erhält also kein Recht, die Programme ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Herstellers zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen.
  2. Bei jedem Wiederverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die vorstehenden Rechte des Bestellers auf den jeweiligen Käufer über. Alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben stets beim Hersteller.
§ 4 Einrichtung der Anlage
  1. Für die Einrichtung der Anlage ist vom Besteller ein Einrichtungspreis zu entrichten, der hinsichtlich des Aufbaus, der Leistungsmerkmale und des Anschlusses der Anlage und Geräte pauschal, hinsichtlich der Herstellung des Leitungsnetzes nach Aufwand zu den der BRAUNE GmbH üblichen Listenpreisen berechnet wird.
  2. Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage der BRAUNE GmbH die Anwenderdaten entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang verbindlich mitzuteilen, da sonst der Inbetriebnahmetermin nicht gewährleistet werden kann. Ändert der Besteller nachträglich diese Daten oder den Leistungsumfang, so werden die damit verbundenen zusätzlichen Leistungen zu den dafür gültigen Listenpreisen gesondert berechnet. Ebenso werden bei in Betrieb befindlichen Anlagen Änderungen des Leistungsumfanges sowie Änderungen der Anwenderdaten mit den dafür gültigen Listenpreisen in Rechnung gestellt.
  3. Soweit erforderlich, stellt der Besteller geeignete und verschließbare Lager- und Aufenthaltsräume zur Verfügung. Arbeiten, nicht schwachstromtechnischer Art, insbesondere Starkstrom-, Stemm-, Maurer-, Erd-, Beton-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe übernimmt der Besteller auf seine Kosten.
  4. Die BRAUNE GmbH stellt für den Besteller auf Wunsch die zum Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungsanträge z.B. bei der Deutschen Telekom.
§ 5 Gefahrenübergang

Mit der Anlieferung der zur Anlage gehörenden Teile (Material, Zentralen, Apparate, Software usw.) beim Besteller geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf diesen über.

§ 6 Gewährleistung
  1. Die BRAUNE GmbH verpflichtet sich, innerhalb von 12 Monaten alle Störungen, deren Ursachen nachweisbar vor dem Gefahrenübergang lagen, kostenfrei zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der Beendigung der Einrichtung und bei Lieferung ohne Einrichtung mit dem Tage der Anlieferung. Die Betriebsdauer hat keinen Einfluss auf die Gewährleistungsfrist. Die Feststellung der Mängel muss der BRAUNE GmbH unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung sowie Schäden, die durch fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung, eine Veränderung der mitgelieferten Programme durch den Besteller oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, Räume oder sonstige von BRAUNE GmbH nicht verschuldete Umstände entstehen. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) geltend machen.
  2. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der BRAUNE GmbH über. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller der BRAUNE GmbH die nach deren billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die BRAUNE GmbH von der Mängelhaftung befreit.
§ 7 Schadenersatz, Vertragserfüllung

Verweigert der Besteller die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Besteller zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann die BRAUNE GmbH unbeschadet des Anspruches auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Aufwendungen und der Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes oder des entsprechenden Teiles verlangen. Die BRAUNE GmbH kann statt dessen den gesetzlichen Anspruch auf Vertragserfüllung geltend machen, sofern der Besteller anstelle der nicht eingerichteten oder nicht erweiterten Anlage eine Anlage oder Erweiterung von Dritten kauft, mietet oder sonst zum Gebrauch erhält bzw. die Anlage in anderer Weise ersetzt.

§ 8 Haftung

Die BRAUNE GmbH haftet für von ihr verschuldete Personenschäden in Höhe von 3.000.000,- €. Gleiches gilt für vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen verschuldete Sachschäden. Im Falle des von BRAUNE GmbH oder ihren Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verschuldeten Verzugs kann der Besteller, sofern er hierdurch geschädigt ist, nach fruchtlosem Setzen einer angemessenen Nachfrist entweder eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche ab Verzugseintritt von 0,5 % bis zur Höhe von im Ganzen 5 % des Nettorechnungswertes desjenigen Teils der Lieferungen/Leistungen verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert/erbracht werden konnte oder vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen ist die Haftung von BRAUNE GmbH für Folgeschäden einschließlich entgangenen Gewinns des Bestellers ausgeschlossen.

§ 9 Datenschutz

Die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages stehenden personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei der BRAUNE GmbH oder mit der BRAUNE GmbH verbundenen Unternehmen verarbeitet; die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.

§ 10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten wird Freiberg Sachsen vereinbart.

 


 

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